„Meine Mutter kann nicht mehr selbst unterschreiben." Dafür kennt das Gesetz zwei Wege. Zuerst die Vollmacht: Jemand, den sie bevollmächtigt hat, darf für sie handeln. Reicht das nicht, bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer.
Die Unterschrift auf der Vollmacht beglaubigt die Betreuungsbehörde. Eine Betreuung bestellt nur das Gericht.
Stand: 24. August 2026 · Nächste Prüfung: August 2027. Verbindlich sind das Gericht und die Behörde vor Ort, nicht dieser Text.
Am Ende steht eine Vorlage, mit der Sie die Stelle an Ihrem Ort finden: direkt dorthin springen.
Das Gesetz fragt zuerst nach der Vollmacht
Das Betreuungsgericht bestellt einen rechtlichen Betreuer, wenn eine volljährige Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann und das auf Krankheit oder Behinderung beruht (§ 1814 Absatz 1 BGB). Bestellt werden darf er nur, wenn das erforderlich ist (Absatz 3 Satz 1). Dasselbe Gesetz nennt als Beispiel, wann es daran fehlt: soweit ein Bevollmächtigter, der nicht zu den in § 1816 Absatz 6 bezeichneten Personen gehört, die Angelegenheiten gleichermaßen besorgen kann. Das Wort „insbesondere" steht dort; die Aufzählung ist nicht geschlossen.
Wer eine Vollmacht erteilt, muss geschäftsfähig sein. Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 Absatz 1 BGB). Geschäftsunfähig ist nach § 104 unter anderem, „wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist". Die erste Nummer des § 104 betrifft Kinder unter sieben Jahren und gehört nicht hierher.
Quellen: § 1814 Absätze 1 und 3 sowie §§ 104, 105 und 1816 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1814.html, www.gesetze-im-internet.de/bgb/__104.html, www.gesetze-im-internet.de/bgb/__105.html und www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1816.html, abgerufen am 24. August 2026.
Was die Beglaubigung darf und kostet
Die Urkundsperson der Betreuungsbehörde darf Unterschriften auf Vollmachten und Betreuungsverfügungen öffentlich beglaubigen (§ 7 Absatz 1 Satz 1 BtOG). Sie darf das nur, wenn die Vollmacht dazu dient, die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden. Unterschriften ohne dazugehörigen Text beglaubigt sie nicht. Eine allgemeine Beglaubigungsstelle für jeden beliebigen Text ist sie nicht. Beglaubigt wird die Unterschrift, nicht der Inhalt. Die Wirkung der Beglaubigung endet mit dem Tod der vollmachtgebenden Person.
Für diese Beglaubigung stehen im Bundesgesetz 10 Euro, ohne gesonderte Auslagen. Die Behörde kann die Gebühr aus Billigkeit erlassen. Die Länder dürfen per Rechtsverordnung abweichend regeln. Ob Ihr Land das getan hat, sagt die Behörde vor Ort, oder die Vorlage am Ende.
Notare bleiben daneben zuständig. Nach der Beglaubigung soll die Behörde auf das Zentrale Vorsorgeregister hinweisen.
Quelle: § 7 Absätze 1 und 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes, www.gesetze-im-internet.de/btog/__7.html, abgerufen am 24. August 2026.
In Berlin und wo es anders läuft
In Berlin sind die örtlichen Betreuungsbehörden die Bezirksämter. Zwölf Ämter, jeweils das Amt für Soziales des Wohnbezirks. Mitzubringen sind das Original und ein gültiges Personaldokument. Die vollmachtgebende Person muss persönlich erscheinen.
Wo Sie nicht in Berlin sind, heißt die Stelle anders. München hat eine Betreuungsstelle im Sozialreferat, Mathildenstraße 3a, 80336 München. Eine Terminvereinbarung ist zwingend, die Zahlung bar vor Ort. Nürnberg warnt: „Bitte beachten Sie: Eine Beglaubigung bei den Bürgerämtern ist bei Vorsorgedokumenten ungültig." Zuständig ist dort die Betreuungsstelle für Erwachsene im Amt für Existenzsicherung und Soziale Integration, Dietzstraße 4, 90443 Nürnberg. Die vollmachtgebende Person muss persönlich erscheinen; im Ausnahmefall ist bei Personen mit Behinderung ein Hausbesuch möglich.
Was in Berlin gilt, gilt nicht automatisch in München.
Der Termin vor Ort ist der Punkt, an dem die Entfernung stört. Wer nicht selbst hin kann, braucht jemanden vor Ort. Auf DistanzPflege ist das die Alltagsbegleitung.
Quellen: § 1 Absätze 1 und 2 des Berliner Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (AGBtOG Bln) vom 7. Dezember 2023, Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 79. Jahrgang, Nr. 33 vom 20. Dezember 2023, S. 402 · ServicePortal Berlin, Dienstleistung „Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen beglaubigen", service.berlin.de/dienstleistung/324725/ · Landeshauptstadt München, Sozialreferat, „Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht", stadt.muenchen.de/service/info/beglaubigung-einer-vorsorgevollmacht/10313169/ · Stadt Nürnberg, Behördenwegweiser, „Beglaubigung von Vorsorgedokumenten", www.nuernberg.de/internet/stadtportal/behoerdenwegweiser/dienstleistung/beglaubigung_vorsorgedokumente.html. Alles abgerufen am 24. August 2026. Die drei kommunalen Seiten tragen kein Aktualisierungsdatum; wann eine Angabe dort zuletzt geprüft wurde, ist von außen nicht erkennbar.
Die Vorlage für Ihren Ort
Prompt heißt der Text, den man einer KI ins Eingabefeld schreibt. Im Kasten steht einer, fertig zum Markieren und Einfügen. Die KI soll zuerst drei Angaben erfragen und erst dann suchen.
⚠️ Bevor Sie damit arbeiten: Eine KI kann Paragrafen, Gebühren, Amtsnamen, Anschriften und Rufnummern erfinden, und ihre Antwort klingt dabei überzeugend. Besonders gilt das für die Frage, welches Amt vor Ort zuständig ist — eine erfundene Zuständigkeit liest sich genauso plausibel wie die echte. Die Vorlage ist deshalb so gebaut, dass die KI den Namen nicht selbst behaupten, sondern die Seite nennen soll, auf der er steht. Prüfen Sie jede Angabe dort nach. Genau dort endet die Vorlage.
Du recherchierst für mich, welche Stelle an einem
bestimmten Ort eine Vorsorgevollmacht öffentlich
beglaubigt und was das dort kostet.
Grundlage ist § 7 des Betreuungsorganisationsgesetzes
(BtOG). Welche Behörde das vor Ort ist, bestimmt das
Ausführungsgesetz des Bundeslandes. Deshalb frage ich
nach dem Land und nach dem Ort.
REGELN FÜR DIE GANZE VORLAGE — Schritt 1, 2 und 3
- Nenne zu JEDER Aussage die Rechtsgrundlage: Gesetz
mit Paragraf und Absatz, Landesrecht mit
Fundstelle, dazu die Stelle, die sie herausgibt,
und das Datum der Fassung oder deines Abrufs.
- Nenne für Amtsname, Anschrift, Rufnummer und
E-Mail-Adresse zusätzlich die Seite, auf der sie
stehen, mit dem Datum deines Abrufs.
- Was du nicht belegen kannst, schreibst du wörtlich
als „nicht belegt“ hin. Nicht schätzen, nichts
ableiten, keine Lücke füllen.
- „Für diesen Ort ist der Amtsname öffentlich nicht
auffindbar“ ist ein richtiges und erwünschtes
Ergebnis. Sag es mir offen.
- Behaupte niemals von dir aus, welche Stelle vor Ort
zuständig ist. Führe mich zu der Stelle, die es
weiß, und nenne die Seite, auf der ihr Name steht.
- Leite nichts von einem Ort auf einen anderen ab,
auch nicht von der Landeshauptstadt auf ihr Umland
und nicht von einem Landkreis auf den nächsten.
- Beurteile nicht, ob eine rechtliche Betreuung
erforderlich ist. Darüber entscheidet allein das
Betreuungsgericht.
- Formuliere keine Vollmacht, keinen Textbaustein und
keine Aufzählung dessen, was in einer Vollmacht
stehen könnte. Sag mir nicht, was ich tun soll.
- Frage mich nicht nach Diagnose, Pflegegrad,
Geschäftsfähigkeit, Vermögen, Familienstand oder
danach, ob es schon eine Vollmacht gibt. Für die
Rechtslage brauchst du diese Angaben nicht.
SCHRITT 1 — INTERVIEW
Stelle mir zuerst diese drei Fragen, eine nach der
anderen, und warte jeweils auf meine Antwort.
Recherchiere in diesem Schritt noch nicht.
1. In welchem Bundesland liegt der Wohnort der
Person, um die es geht?
2. In welcher Stadt, welchem Kreis oder welchem
Bezirk liegt dieser Wohnort?
3. Soll ich den Weg über einen Notar einbeziehen?
§ 7 Absatz 1 Satz 3 BtOG lässt ihn ausdrücklich
unberührt.
SCHRITT 2 — RECHERCHE
Erst nach meinen Antworten. Beantworte für das
genannte Land und den genannten Ort:
a) Welches Landesgesetz führt das BtOG dort aus, und
welche Behörde bestimmt es zur örtlichen
Betreuungsbehörde? Zitiere die Vorschrift.
b) Hat dieses Land nach § 7 Absatz 5 BtOG eine
Rechtsverordnung erlassen, die die Gebühr
abweichend von den 10 Euro regelt? Findest du
keine, schreibe „nicht belegt“ — behaupte dann
WEDER, dass es eine gibt, NOCH, dass es keine
gibt.
c) Auf welcher amtlichen Seite steht, wie die Stelle
an diesem Ort heißt und wo sie sitzt?
d) Was sagt dieselbe Seite zur Terminvereinbarung,
zu den mitzubringenden Unterlagen und dazu, wer
persönlich erscheinen muss?
e) Nur wenn ich Frage 3 bejaht habe: Wo steht für
diesen Ort, wie man einen Notartermin bekommt?
SCHRITT 3 — GEGENCHECK
Schließe ab mit der örtlichen Betreuungsbehörde für
den in Schritt 1 genannten Ort, und nenne mir den Weg
zu ihr: die Seite der Stadt oder des Landkreises, das
Behördenverzeichnis des Landes oder die
Behördennummer 115. Anschrift, Telefon und E-Mail nur
mit der Seite, auf der sie stehen. Nenne mir danach
diese drei Fragen zum Stellen:
1. Was kostet die Beglaubigung bei Ihnen?
2. Wie bekomme ich einen Termin, und wer muss dabei
persönlich erscheinen?
3. Ist ein Hausbesuch möglich, wenn die Person das
Amt nicht erreichen kann?
Die Vorlage führt zur örtlichen Seite. Den Amtsnamen behauptet sie nicht. Wird sie nicht fündig, lautet die Antwort „nicht belegt".
Dieselbe Stelle gibt auch ohne KI Auskunft. Nach § 5 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes informiert und berät die Behörde über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, über Vorsorgevollmachten und über andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird. Ein Anruf dort ersetzt die Vorlage. Bestehen Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf, soll dieselbe Behörde ein Beratungs- und Unterstützungsangebot machen und mit Zustimmung des Betroffenen andere Hilfen vermitteln (§ 8 Absatz 1 BtOG).
Quellen: § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes, www.gesetze-im-internet.de/btog/__5.html und www.gesetze-im-internet.de/btog/__8.html, abgerufen am 24. August 2026.
Alle Rechtsgrundlagen wurden am 24. August 2026 im Wortlaut geprüft: §§ 5, 7 und 8 des Betreuungsorganisationsgesetzes und §§ 104, 105, 1814 und 1816 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf www.gesetze-im-internet.de, § 1 des Berliner Ausführungsgesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 33 vom 20. Dezember 2023, S. 402. Die Angaben zu Berlin, München und Nürnberg stammen vom ServicePortal Berlin, von der Landeshauptstadt München und von der Stadt Nürnberg, ebenfalls am 24. August 2026 abgerufen.
Stand: 24. August 2026 · Nächste Prüfung: August 2027
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft.